Vor zwei Jahren hast du deine Website bauen lassen. Impressum und Datenschutzerklärung kamen aus einem Generator, der Cookie-Banner war schnell eingebaut, und damit war das Thema erledigt. Das war damals völlig in Ordnung. Niemand erwartet von einer Tischlerei oder einer Steuerberatung, dass sie nebenbei die Novellen zum Datenschutzgesetz mitliest. Seither hat sich in deinem Betrieb einiges bewegt, auf der Seite steht aber noch der Stand von damals. Das ist der übliche Weg, auf dem eine Rechtsseite still veraltet.
Eines vorweg, ganz ohne Paragraphenton: Dieser Beitrag bringt dich auf den Stand und sortiert die wichtigsten Punkte. Die Details für deinen konkreten Fall klärst du am besten mit deiner Rechtsberatung oder direkt bei der WKO.
Was muss eine Firmenwebsite in Österreich rechtlich haben?
Drei Pflichten treffen praktisch jede kommerzielle Website in Österreich: ein vollständiges Impressum mit Offenlegung, eine Datenschutzerklärung und eine Cookie-Einwilligung, die aktiv erfolgt, bevor nicht notwendige Cookies laden. Dazu kommt für alle Betriebe im Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsgesetzes eine Konformitätsinformation. Hier die Kurzfassung, danach gehen wir die vier Punkte einzeln durch.
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Was sie mindestens erfüllt |
|---|---|---|
| Impressum und Offenlegung | § 5 ECG, § 25 Mediengesetz | Name oder Firma, Anschrift, E-Mail plus weiterer Kontaktweg, Firmenbuchnummer und UID falls vorhanden, Kammer-Mitgliedschaft und Hinweis auf die geltenden gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften |
| Datenschutzerklärung | Art. 13 DSGVO | Wer Daten verarbeitet, zu welchem Zweck, auf welcher Grundlage, an wen sie gehen, wie lange, und welche Rechte Besuchende haben |
| Cookie-Einwilligung | § 165 Abs. 3 TKG 2021, DSGVO | Aktive Zustimmung, bevor nicht notwendige Cookies gesetzt werden, ohne vorausgewählte Häkchen |
| Konformitätsinformation | § 14 Abs. 2 BaFG | Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreier Form und Darlegung, wie sie die Anforderungen erfüllt, nur im Anwendungsbereich |
Was gehört ins Impressum, und wann veraltet es?
Ins Impressum gehören Name oder Firma, eine zustellbare Anschrift, Kontaktdaten mit einer E-Mail-Adresse, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht sowie die UID sofern vorhanden, und ein Hinweis auf die gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften, die für dich gelten. Welche Firmendaten genau dazukommen, hängt daran, ob du im Firmenbuch stehst. Dazu kommt die Offenlegung nach dem Mediengesetz. Bei der Platzierung verlangen beide Gesetze dasselbe: Die Angaben müssen ständig leicht und unmittelbar erreichbar sein.
Das E-Commerce-Gesetz (§ 5 ECG) zählt die Angaben auf, die auf jede kommerzielle Seite gehören:
- Name oder Firma
- eine geografische Anschrift, an der du niedergelassen bist
- Kontaktdaten, die eine rasche und direkte Kommunikation erlauben, die E-Mail-Adresse ist dabei ausdrücklich genannt
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, falls du eingetragen bist
- die zuständige Aufsichtsbehörde, soweit deine Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt
- die Kammer oder Standesvertretung, der du angehörst, bei einem Betrieb in Österreich also die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer, dazu eine allfällige Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde
- ein Hinweis auf die gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften, die für dich gelten, und ein Weg, sie nachzulesen
- die UID-Nummer, falls du eine hast
- ob angegebene Preise Umsatzsteuer und sonstige Abgaben enthalten, und was der Versand kostet
Zwei Zeilen dieser Liste werden regelmäßig zu eng gelesen. Die Kammer-Mitgliedschaft und der Hinweis auf die Vorschriften gelten für jeden Gewerbebetrieb. Das Gesetz schreibt sie einem “Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt” vor, und gewerberechtliche Vorschriften gelten für eine Tischlerei genauso wie für eine Steuerberatung. Genau an dieser Angabe hing auch die bekannteste österreichische Entscheidung zu § 5 ECG: Der OGH hat in 4 Ob 211/13b die einstweilige Verfügung gegen ein Reisebüro allein deshalb bestätigt, weil der Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- und berufsrechtlichen Vorschriften und der Zugang zu diesen gefehlt haben. In allen übrigen beanstandeten Punkten hat das Unternehmen gewonnen. In der Praxis genügt es, die Gewerbeordnung zu nennen und auf ris.bka.gv.at zu verlinken.
Die Aufsichtsbehörde schuldest du dagegen nur, soweit deine Tätigkeit tatsächlich einer behördlichen Aufsicht unterliegt. So steht es in § 5 Abs 1 Z 5 ECG. Die WKO empfiehlt, die zuständige Gewerbebehörde in jedem Fall anzugeben, und diese Empfehlung geht über den Gesetzestext hinaus. Die Unterscheidung lohnt sich, weil du dann weißt, welche Zeile im Impressum eine Pflicht erfüllt und welche eine Vorsichtsmaßnahme ist.
Was in dieser Liste fehlt, ist die Frage, die sich viele als Erstes stellen: Gilt für ein Einzelunternehmen dasselbe wie für eine GmbH? Nicht ganz. Die ECG-Angaben schuldet jede Seite gleich. Darüber hinaus hängt es an der Rechtsform. Die zusätzliche Pflicht kommt zu den ECG-Angaben oben drauf, und sie steht im Unternehmensgesetzbuch, das die Website ausdrücklich nennt: Wer im Firmenbuch eingetragen ist, hat die Angaben nach § 14 Abs 1 UGB “auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen … sowie auf ihren Webseiten” zu machen.
| Wer du bist | Was zusätzlich auf die Website gehört | Grundlage |
|---|---|---|
| GmbH oder andere eingetragene Gesellschaft | Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, dazu der Hinweis auf eine Liquidation, wenn eine läuft | § 14 Abs 1 UGB |
| Einzelunternehmen ohne Firmenbucheintrag | Name und Standort der Gewerbeberechtigung | § 63 Abs 1 GewO 1994 |
| Einzelunternehmen mit Firmenbucheintrag | dieselben Angaben wie bei einer eingetragenen Gesellschaft, dazu der eigene Name, wenn er sich von der Firma unterscheidet | § 14 Abs 1 UGB |
Wenn du eine GmbH führst, lohnt der genaue Blick auf zwei Felder. Gegenüber der ECG-Liste bringt § 14 Abs 1 UGB genau zwei neue Angaben, Rechtsform und Sitz. Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht verlangen beide Gesetze, das ECG und das UGB. Sie stehen damit zweifach in der Pflichtenliste, und das macht sie zu den beiden Angaben, die eine GmbH am wenigsten weglassen kann. Die Rechtsform ist in der Praxis meist schon im Firmenwortlaut sichtbar, die WKO hält sie deshalb für nicht unbedingt eigens erforderlich.
Genauso nützlich ist, was eine GmbH auf einer gewöhnlichen Unternehmensseite nicht schuldet:
- Die Geschäftsführung. § 14 Abs 1 UGB zählt sie nicht auf, und die kleine Offenlegung nach § 25 Abs 5 Mediengesetz nennt die vertretungsbefugten Organe ebenfalls nicht. Die WKO empfiehlt die Angabe Betrieben, die nach Deutschland verkaufen, weil das deutsche Recht sie auch auf kleinen Seiten verlangt. Für eine österreichische Seite ist sie eine Vorsichtsmaßnahme.
- Das Stammkapital. § 14 Abs 2 UGB verlangt Stammkapital und noch offene Bareinlagen nur, wenn deine Seite überhaupt etwas über das Kapital der Gesellschaft sagt. Schweigt sie dazu, schuldest du hier nichts.
- Eine Aufsichtsbehörde, solange deine Tätigkeit keiner behördlichen Aufsicht unterliegt.
Die Offenlegung nach § 25 Mediengesetz kommt oben drauf. Für eine gewöhnliche Unternehmensseite, die das eigene Unternehmen darstellt und keine meinungsbildenden Inhalte führt, genügt die kleine Variante: Name oder Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, und Wohnort oder Sitz. Der Unternehmensgegenstand wird dabei leicht übersehen. Das Mediengesetz erlaubt ausdrücklich, diese Angaben gemeinsam mit den ECG-Angaben bereitzustellen, du brauchst also keine zweite Seite dafür.
Wo muss das Impressum stehen, und muss der Link “Impressum” heißen?
Österreich schreibt keine bestimmte Bezeichnung für den Link vor, keine Klickanzahl und auch nicht, dass die Angaben auf jeder Unterseite stehen. Beide Gesetze setzen einen Standard und lassen dir die Umsetzung. § 5 Abs 1 ECG verlangt, dass du die Informationen “ständig … leicht und unmittelbar zugänglich” bereitstellst. § 25 Abs 1 Mediengesetz formuliert es für Websites so: “Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen.”
Der OGH hat das ausdrücklich bestätigt. In 4 Ob 211/13b vom 17. Dezember 2013 heißt es, es schade auch nicht, dass die erforderlichen Daten “nicht im eigens hervorgehobenen Feld ‘Impressum’ zusammengefasst sind, wenn sie sonst im Rahmen des Internetauftritts ständig, leicht und unmittelbar zugänglich sind, was nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist”. Im entschiedenen Fall stand der Firmenwortlaut rechts oben auf der Startseite.
Was das praktisch bedeutet:
- Ein Link im Footer, der auf jeder Seite steht und “Impressum” heißt, erfüllt den Standard sicher und ist der gängige Weg in Österreich.
- Das Wort “ständig” trägt Gewicht. Angaben, die zeitweise verschwinden, etwa weil die Unterseite bei einem Relaunch wegfällt, erfüllen die Pflicht in dieser Zeit nicht.
- “Leicht und unmittelbar” wird im Einzelfall geprüft. Besuchende sollen dich identifizieren und Kontakt aufnehmen können, ohne zu suchen.
- Die Zwei-Klick-Regel stammt aus deutscher Rechtsprechung und bindet in Österreich nicht.
Mehrere Firmen auf einer Website: wer schuldet was?
Die Angaben schuldet der Rechtsträger, also das Unternehmen selbst. Eine Website kann mehrere davon tragen, und dann schuldet jedes einzelne die vollständige Liste für sich. Ein gemeinsamer Block, der nur ein Unternehmen nennt, deckt die anderen nicht ab.
Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Gesetze. § 3 Z 2 ECG definiert den Diensteanbieter als “natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt”. § 5 Abs 1 ECG spricht dann durchgehend von einem einzelnen Anbieter: “seinen Namen oder seine Firma”, “die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist”. Eine Bestimmung, die den Angabenblock eines Unternehmens für ein anderes gelten lässt, gibt es im ECG nirgends.
| Pflicht | Wer sie auf einer geteilten Website schuldet |
|---|---|
| § 5 Abs 1 ECG | jeder Rechtsträger, der über die Seite seinen eigenen Dienst anbietet, jeweils die komplette Liste |
| § 14 Abs 1 UGB | jedes im Firmenbuch eingetragene Unternehmen für sich |
| § 63 Abs 1 GewO 1994 | jedes nicht eingetragene Einzelunternehmen für sich |
| Offenlegung nach § 25 Mediengesetz | der Medieninhaber, also wer den Inhalt gestaltet und die Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst. Die WKO hält ausdrücklich fest, dass es mehrere Medieninhaber geben kann. |
Für einen Fall hat der Gesetzgeber die Antwort selbst hingeschrieben. § 14 Abs 1 Satz 2 UGB regelt die Personengesellschaft, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet, also die klassische GmbH & Co KG: Dann sind die Angaben “auf den Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten der Gesellschaft auch über die unbeschränkt haftenden Gesellschafter zu machen”. Zwei Rechtsträger, eine Website, zwei vollständige Angabenblöcke.
Zu dem allgemeinen Fall, dass zwei Unternehmen eine Seite teilen, hat bisher keine österreichische Behörde eine Hilfestellung veröffentlicht, und entschieden hat ihn auch kein Gericht. Die vollständige Liste pro Rechtsträger ist deshalb die Lesart, die am Wortlaut der Gesetze bleibt. Praktisch heißt das: eine Impressumsseite, darauf ein klar abgegrenzter Block pro Unternehmen, jeder Block komplett, und wo sich die Inhalte zuordnen lassen, ein Satz dazu, welches Unternehmen für welchen Teil verantwortlich ist. Eine bestimmte Gestaltung schreibt dir hier kein Gesetz vor.
Der naheliegende Weg trägt dagegen nicht: die Angaben der GmbH hinschreiben und das Einzelunternehmen der Inhaber:innen als mitabgedeckt behandeln. Umgekehrt gilt dasselbe.
Was droht, wenn das Impressum fehlt?
Drei Gesetze, drei eigene Sanktionen, und sie greifen an unterschiedlichen Stellen:
| Verletzte Pflicht | Was das Gesetz androht |
|---|---|
| Angaben nach § 5 Abs 1 ECG | Verwaltungsstrafe bis zu € 3.000 (§ 26 Abs 1 Z 1 ECG) |
| Angaben nach § 14 UGB | Zwangsstrafe durch das Firmenbuchgericht, bei einer Gesellschaft gegen die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs persönlich (§ 14 Abs 5 UGB, § 24 FBG) |
| Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums und die Angaben nach § 25 Abs 2 und 3 Mediengesetz | Geldstrafe bis zu € 20.000 durch die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 27 Abs 1 Z 1 Mediengesetz) |
Die dritte Zeile fehlt in den meisten Ratgebern. § 27 Abs 1 Z 1 Mediengesetz nennt die Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums und die Angaben nach § 25 Abs 2 und 3. Eine gewöhnliche Unternehmensseite schuldet die kleine Offenlegung nach § 25 Abs 5, und ob die Strafdrohung auch darauf greift, ist bisher nicht entschieden. Mehr Aufmerksamkeit als die Verwaltungsstrafen verdient ohnehin, dass ein fehlendes oder unvollständiges Impressum in Österreich auch wettbewerbsrechtlich angreifbar ist, dazu weiter unten.
Woran du merkst, dass dein Impressum veraltet ist. Nicht das Gesetz bewegt sich hier, sondern dein Betrieb:
- Du hast die Rechtsform gewechselt oder dich ins Firmenbuch eintragen lassen. Damit ändern sich Firma, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht auf einen Schlag.
- Ihr seid übersiedelt. Anschrift und Standort der Gewerbeberechtigung ziehen mit, oft auch die zuständige Behörde.
- Ein zweiter Rechtsträger tritt jetzt auf derselben Seite auf, etwa eine neu gegründete GmbH neben dem bestehenden Einzelunternehmen. Dann kommt ein vollständiger zweiter Angabenblock dazu.
- Das angegebene E-Mail-Postfach wird nicht mehr gelesen. Eine Adresse, die niemand abruft, erfüllt den Zweck der Angabe nicht mehr.
Ein Wechsel in der Geschäftsführung gehört nicht in diese Liste. Solange dein Impressum die Geschäftsführung nicht von sich aus nennt, bleibt es davon unberührt.
Was gehört in die Datenschutzerklärung, und wann veraltet sie?
Sobald du Daten direkt bei den Besuchenden erhebst, greift die Informationspflicht aus Art. 13 DSGVO. Das passiert früher, als die meisten denken: Ein Kontaktformular erfasst Namen und E-Mail-Adressen, die Server-Logs speichern IP-Adressen, und beides sind personenbezogene Daten. Die Erklärung gehört als eigene Seite ins Footer-Menü, getrennt vom Impressum.
Art. 13 zählt auf, was drinstehen muss:
- wer für die Verarbeitung verantwortlich ist, samt Kontaktdaten, und die Kontaktdaten der datenschutzbeauftragten Person, falls es diese Rolle bei dir gibt
- der Zweck jeder Verarbeitung und die Rechtsgrundlage dazu, je Zweck einzeln
- bei einer Stützung auf berechtigte Interessen: welches Interesse das konkret ist
- wer die Daten bekommt, also die Dienste, die du tatsächlich einsetzt
- ob Daten in ein Drittland gehen, ob dafür ein Angemessenheitsbeschluss besteht und wie sich die Garantien einsehen lassen
- wie lange du speicherst, oder nach welchen Kriterien sich das bestimmt
- die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit, bei Einwilligung dazu das Recht auf Widerruf
- das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde
- ob die Angabe der Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist und was passiert, wenn jemand sie nicht angibt
- ob es automatisierte Entscheidungen samt Profiling gibt, mit aussagekräftigen Angaben zur Logik dahinter
Bekommst du Daten über jemanden aus zweiter Hand statt von der Person selbst, gilt Art. 14 mit fast derselben Liste. Zusätzlich musst du dann sagen, um welche Kategorien von Daten es geht und aus welcher Quelle sie stammen.
Drei Punkte fehlen auf kleinen Seiten regelmäßig, und alle drei kommen aus der Vorlage:
- Die Empfänger stehen als Kategorie da (“Dienstleister”), wo die tatsächlichen Werkzeuge hingehören: dein Hosting, dein Formularanbieter, dein E-Mail-Dienst mit Namen.
- Die Speicherdauer steht als “so lange wie nötig” da, wo ein konkreter Zeitraum pro Zweck hingehört.
- Eine einzige Rechtsgrundlage deckt die ganze Seite ab, wo jeder Zweck seine eigene braucht.
Ein Punkt, der von außen kommt und deshalb leicht übersehen wird: Die Grundlage, auf der ein US-Anbieter Daten aus der EU empfangen darf, hat sich seit 2022 schon geändert und wird gerade wieder angefochten. Wenn deine Erklärung eine bestimmte Grundlage beim Namen nennt, ist genau das die Zeile, die veraltet, ohne dass du irgendetwas an deiner Seite änderst.
Woran du merkst, dass deine Datenschutzerklärung veraltet ist:
- Ein neues Tool ist dazugekommen, ein Buchungs-Widget, ein Chat, eine Newsletter-Plattform.
- Du hast Hosting oder Formularanbieter gewechselt. Der Empfänger in der Liste stimmt nicht mehr.
- Du hebst Anfragen kürzer oder länger auf als früher.
- Die Rechtsgrundlage hat sich verschoben, etwa weil ein Verteiler jetzt auf Einwilligung läuft statt auf berechtigtem Interesse.
- Ein Dienst, der bisher innerhalb der EU geblieben ist, schickt Daten in ein Drittland.
Wann ist eine Cookie-Einwilligung gültig, und wann veraltet sie?
Nicht notwendige Cookies dürfen erst geladen werden, nachdem die Person aktiv zugestimmt hat. Das ergibt sich aus § 165 Abs. 3 TKG 2021 zusammen mit der DSGVO. Ohne Zustimmung erlaubt das Gesetz nur zwei Fälle: die reine Übertragung der Nachricht über das Netz, und was unbedingt nötig ist, um einen ausdrücklich gewünschten Dienst zu erbringen.
Eine gültige Einwilligung erfüllt vier Bedingungen:
- Sie ist eine aktive Handlung. Der EuGH hat in der Entscheidung Planet49 (1. Oktober 2019) klargestellt, dass vorausgewählte Häkchen keine gültige Einwilligung sind, und bloßes Weitersurfen zählt genauso wenig.
- Sie kommt vor dem Cookie. Ein Banner, unter dem das Analyse-Skript schon läuft, erfüllt den Zweck nicht.
- Ablehnen darf nicht mühsamer sein als Zustimmen. Ein Banner, bei dem Zustimmen ein Klick ist und Ablehnen über ein Einstellungsmenü führt, ist genau das Muster, das die Aufsicht derzeit angreift.
- Sie beruht auf klarer Information darüber, wofür die Zustimmung gilt.
Technisch notwendige Cookies sind ausgenommen, also etwa die Sitzungsverwaltung für einen Warenkorb oder das Speichern der Cookie-Auswahl selbst. Einwilligung brauchst du für Analyse-Cookies, Werbe-Pixel, eingebettete Social-Media-Inhalte und ähnliche Dinge. Ein Detail, das vielen die Sache leichter macht: Wer Reichweitenmessung ohne Cookies einsetzt, löst die Zustimmungspflicht gar nicht erst aus. Kein Cookie, kein Banner.
Zwei Fragen werden bei US-Tools regelmäßig vermischt. Die eine lautet, ob der Anbieter die Daten überhaupt aus der EU empfangen darf. Die andere lautet, ob du eine Zustimmung gebraucht hättest, bevor sein Cookie lädt. Beide Fragen haben eigene Antworten, und wer die erste löst, hat für die zweite nichts gewonnen. Eine Analyse-Software mit sauber geklärter Übermittlung braucht trotzdem die Einwilligung, bevor ihr Cookie gesetzt wird.
Woran du merkst, dass deine Cookie-Einwilligung veraltet ist:
- Ein neues Werkzeug auf der Seite setzt ein Cookie, das in keiner Kategorie deines Banners vorkommt.
- Das Banner wurde umgestaltet und der Ablehnen-Weg ist dabei länger geworden als der Zustimmen-Weg.
- Ein eingesetzter Dienst hat geändert, wohin er Daten schickt.
Wer braucht eine Barrierefreiheitserklärung, und was steht drin?
Fällt deine Website in den Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsgesetzes, kommt als viertes Dokument die Konformitätsinformation nach § 14 Abs. 2 BaFG dazu. Sie beschreibt deine Dienstleistung in einer barrierefreien Form, erklärt, was jemand braucht, um nachzuvollziehen, wie du sie tatsächlich erbringst, und legt dar, auf welche Weise sie die geltenden Anforderungen erfüllt. Dazu gehört auch die Angabe, welche Teile deines Webauftritts diese Anforderungen gar nicht oder nur teilweise erfüllen, jeweils mit einer konkreten Begründung. Kleinstunternehmen, die aus dem Anwendungsbereich des BaFG herausfallen, schulden dieses Dokument gar nicht. Ob dich das Gesetz erfasst, worauf es beim Bauen ankommt und wo die Schwellen liegen, steht in unserem Beitrag Muss deine Website barrierefrei sein?.
Woran du merkst, dass sie veraltet ist: Das Dokument beschreibt einen Zustand, und der Zustand ändert sich mit deiner Seite. Ein Redesign, ein neues Buchungs- oder Shop-Modul oder ein eingebettetes Video verschieben, welche Teile barrierefrei sind und welche nicht. Und wer über die Kleinstunternehmen-Schwelle wächst, schuldet das Dokument plötzlich erstmals.
Was in Österreich tatsächlich passiert, wenn etwas fehlt
Damit das hier nicht in Panikmache kippt, lohnt der nüchterne Blick auf die Durchsetzung. Wer sich beschweren will, wendet sich an die Datenschutzbehörde (DSB). Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos und läuft als Zwei-Parteien-Verfahren, in dem du als Betreiber Stellung nehmen musst. Die DSB kann eine Verletzung feststellen und Anpassungen anordnen. Eine Geldstrafe verhängt sie im Beschwerdeverfahren selbst nicht, dafür gibt es ein eigenes Verwaltungsstrafverfahren.
Österreich unterscheidet sich hier deutlich von Deutschland. Dort können Mitbewerber DSGVO-Verstöße über das Wettbewerbsrecht abmahnen, woraus sich eine ganze Abmahnkultur entwickelt hat. In Österreich hat der OGH 2019 entschieden, dass Mitbewerber DSGVO-Verstöße nach derzeitigem Stand nicht per UWG-Abmahnung verfolgen können (4 Ob 84/19k). Eine flächendeckende Abmahnwelle durch Konkurrenten gibt es bei Datenschutzthemen also nicht. Beim Impressum sieht es anders aus: Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum nach dem ECG kann sehr wohl wettbewerbsrechtlich verfolgt werden. Unterm Strich sind die Pflichten dieselben wie in Deutschland, die Art, wie sie dich erreichen, ist eine andere, meist über eine Beschwerde einer einzelnen Person statt über eine Klagewelle.
Wie so etwas außerhalb der Behörden aussieht, hat der Google-Fonts-Fall gezeigt. 2022 ging in Österreich eine Welle von Abmahnschreiben um, etwa 33.000 Unternehmen bekamen Post mit einer Geldforderung, weil ihre Seiten Schriften von einem Google-Server nachluden. Die Gerichte haben diesem Geschäftsmodell inzwischen einen Riegel vorgeschoben. Das Bezirksgericht Favoriten wies eine solche Klage am 29. März 2024 als rechtsmissbräuchlich ab. Das Landesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung anschließend als Berufungsgericht. Rechtskräftig ist die Sache damit noch nicht, ein weiterer Gang zum OGH wurde angekündigt.
Für dich zählt das Grundsätzliche dahinter: Eine Schrift, die von einem fremden Server geladen wird, schickt die IP-Adresse deiner Besuchenden dorthin, und eine IP-Adresse ist ein personenbezogenes Datum. Wer Schriften, Karten und Skripte selbst ausliefert, hat diese Frage von vornherein nicht.
Warum eine einmal fertige Seite langsam aus der Spur läuft
Diese vier Dokumente veralten fast immer aus demselben Grund. Was sie veralten lässt, sind Ereignisse in deinem Betrieb, die in dem Moment, in dem du sie triffst, mit Recht nichts zu tun haben. Du bestellst ein Buchungs-Tool, ihr zieht in ein größeres Büro, du wechselst den Hosting-Anbieter. Jede dieser Entscheidungen fällt aus einem guten Grund, und keine davon fühlt sich nach einer Aufgabe für die Website an.
| Was sich bei dir ändert | Was auf der Website nachziehen muss |
|---|---|
| Eintragung ins Firmenbuch oder neue Rechtsform | Impressum: Firma, Rechtsform, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht |
| Übersiedlung | Impressum: Anschrift, Standort der Gewerbeberechtigung, eventuell die Behörde |
| Ein zweiter Rechtsträger auf derselben Seite | Impressum: ein vollständiger zweiter Angabenblock |
| Neues Tool auf der Seite (Buchung, Chat, Newsletter) | Datenschutzerklärung und Cookie-Banner |
| Wechsel von Hosting oder Formularanbieter | Datenschutzerklärung: die Empfänger |
| Andere Aufbewahrungsdauer für Anfragen | Datenschutzerklärung: die Speicherdauer |
| Redesign, neuer Shop, neues Buchungsmodul | Konformitätsinformation, oft auch der Cookie-Banner |
| Ein Anbieter ändert, wohin er Daten schickt | Datenschutzerklärung: Drittlandübermittlung |
Das ist der ganze Mechanismus. Die vier Dokumente hängen an Daten, die sich im Betrieb ohnehin ändern, und sie erfahren davon nur, wenn es jemandem auffällt. Am günstigsten ist deshalb, sie am Tag der Änderung selbst mitzuziehen, solange noch jemand weiß, was genau sich geändert hat.
Wenn du das nicht neben dem Tagesgeschäft mitführen willst: Bei uns sind Änderungen an der Website im monatlichen Preis enthalten, Impressum, Datenschutzerklärung und Cookie-Banner eingeschlossen. Was sonst noch dazugehört, steht in den häufigen Fragen.
Wenn du gerade erst eine Seite erstellen lässt, gehört die rechtliche Schicht zu dem, was ein guter Anbieter mitdenkt. Welche fünf Seiten jede Firmenwebsite braucht, beantwortet die Frage nach den Seiten, die verkaufen, dieser Beitrag die nach den Seiten, die das Gesetz verlangt. Und was sonst noch nach dem Launch auf dich zukommt, zeigt, warum eine Website eher ein laufender Dienst als ein einmaliges Projekt ist.