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Muss deine Website barrierefrei sein? Pflicht in Österreich

Ob dich das Barrierefreiheitsgesetz erfasst, hängt davon ab, was deine Website tun lässt und wie groß du bist, nicht von deiner Branche.

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Auf das Barrierefreiheitsgesetz gibt es zwei häufige Reaktionen, und beide gehen meistens daneben. Die eine: Das kann meinen kleinen Firmenauftritt doch unmöglich betreffen. Die andere: Meine Website ist ab sofort illegal. Für die große Mehrheit der österreichischen Kleinbetriebe stimmt weder das eine noch das andere. Es läuft auf eine Entscheidung hinaus, die du in ein paar Minuten für deinen eigenen Fall treffen kannst. Genau die gehen wir hier durch.

Ein Hinweis vorweg: Das ist keine Rechtsberatung. Wo es eng wird, gehört dein konkreter Fall geprüft, im Zweifel mit jemandem, der das rechtlich beurteilen darf. Was dieser Beitrag leistet, ist die Vorarbeit: verstehen, worum es geht, und einschätzen, ob du überhaupt genauer hinschauen musst.

Gilt das Barrierefreiheitsgesetz für deine Website?

Zwei Dinge entscheiden das: was deine Website Besuchende tun lässt, und wie groß dein Betrieb ist. Kann jemand auf der Seite einen Kauf, eine Buchung oder ein Abo abschließen, tut sie genau das, was das Gesetz benennt. Beschäftigst du weniger als 10 Personen und bleibst bei höchstens € 2 Mio. Jahresumsatz oder Bilanzsumme, holt dich die Kleinstunternehmen-Ausnahme wieder heraus.

Das Barrierefreiheitsgesetz, kurz BaFG, ist seit 28. Juni 2025 in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882, den European Accessibility Act, für Österreich um. Wichtig für die Suche und für alles, was du sonst dazu liest: Das österreichische Gesetz heißt BaFG, und der konsolidierte Text steht im Rechtsinformationssystem RIS. Deutschland hat ein eigenes, anderes Gesetz, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Ein Großteil der deutschsprachigen Treffer und der KI-Antworten bezieht sich auf die deutsche Regelung und trifft die österreichischen Details daneben. Für dich als Betrieb in Österreich zählt das BaFG.

Zuständig für die Marktüberwachung ist das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich. Dort können Konsumierende auch nicht barrierefreie Produkte und Dienstleistungen melden, und dieselbe Stelle ist die Verwaltungsstrafbehörde.

Welche Websites nennt das BaFG?

§ 2 BaFG zählt die erfassten Produkte und Dienstleistungen taxativ auf, und einer der Einträge auf dieser Liste sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Dieser Eintrag beschreibt das Geschäft, das deine Website abwickelt, und genau deshalb führt die Frage nach deiner Branche in die Irre. Die WKO-Information zum BaFG im E-Commerce zählt auf, was darunter fällt:

  • Web-Shops und Apps im E-Commerce
  • Hotel- und Reiseportale, auf denen Buchungen getätigt werden können
  • Online-Termin-Buchungs-Tools
  • Verlage, die digitale Publikationen anbieten
  • Webseiten, auf denen digitale Mitgliedschaften und Abonnements abgeschlossen werden können

Der dritte Punkt ist der, an dem die meisten hängen bleiben. Die WKO hält ausdrücklich fest, dass Online-Termin-Buchungs-Tools auch dann erfasst sind, wenn die Dienstleistung als solche nicht unter das BaFG fallen würde, und führt dazu Tourismusbetriebe an, die ihr Zimmer online direkt verkaufen. So landet eine Physiotherapiepraxis, eine Werkstatt oder ein Studio im Anwendungsbereich: Maßgeblich ist das Buchungstool auf der Website, unabhängig von der Branche dahinter.

Neben dem E-Commerce nennt das Gesetz weitere konsumentennahe Dienste: Bankdienstleistungen für Privatkundinnen und Privatkunden, elektronische Kommunikationsdienste wie Telefonie, Messaging und Internetzugang, digitale Bücher, Zugangsdienste zu audiovisuellen Medien sowie Informations- und Buchungsdienste im überregionalen Personenverkehr.

Macht ein Kontaktformular dich schon betroffen?

Das ist der Grenzfall, und die ehrliche Antwort lautet: Die Rechtslage ist offen. § 3 Z 27 BaFG definiert eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr als eine, die elektronisch und auf individuelle Anfrage einer Person im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird. Ein Tool, das die Buchung online abschließt, erfüllt das eindeutig. Bei einem Formular, das nur um einen Rückruf bittet, beginnt der Streit, und die WKO schreibt in ihren FAQ zum BaFG im E-Commerce wörtlich: “Diese Frage ist leider strittig.”

Die beiden Rechtsansichten, die die WKO gegenüberstellt:

Rechtsansicht Begründung Folge für dich
Die strenge Über ein interaktives Kontaktformular könnte zumindest theoretisch ein Vertrag zustande kommen oder eine Kaufanfrage gestellt werden Die gesamte Website fällt unter das BaFG
Die engere Ein Kontaktformular führt in der Regel erst nach händischer Bearbeitung zu einem Vertrag, umso mehr, wenn im Formular steht, dass darüber keine verbindlichen Bestellungen möglich sind Das Formular allein zieht die Seite noch nicht hinein

Die WKO schließt damit, dass sich derzeit nicht beantworten lässt, welche Rechtsansicht sich bei behördlichen Kontrollen in Österreich und in weiterer Folge in der EU durchsetzen wird, und geht davon aus, dass bis dahin nach dem Grundsatz “Beraten statt Strafen” vorgegangen wird. Ihr praktischer Tipp: bis zur Klärung zumindest das Kontaktformular selbst barrierefrei gestalten. Das ist billig abgesichert, und wir würden dasselbe raten.

Ändert die Größe das Ergebnis?

Die WKO rechnet den Fall am selben Betrieb zweimal durch, auf ihrer allgemeinen Information zum Barrierefreiheitsgesetz, und das Paar lohnt sich im Zusammenhang.

WKO-Beispiel Erfasst? Warum
Ein Fußpflegeunternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten und über € 2 Mio. Jahresumsatz. Auf der Website kann man Termine online buchen und Pflegeprodukte kaufen. Ja Weder Pflegeprodukte noch Fußpflegedienstleistungen stehen in § 2 BaFG. Der Betrieb muss die Anforderungen trotzdem beachten, weil er über die Website Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr erbringt.
Derselbe Betrieb mit 3 Beschäftigten und € 800.000 Jahresumsatz. Nein Er bietet exakt dieselben Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr an und fällt trotzdem heraus, weil er ein Kleinstunternehmen ist.

Wer ausgenommen ist: die Kleinstunternehmen-Ausnahme

Als Kleinstunternehmen bist du ausgenommen, wenn du weniger als 10 Personen beschäftigst und zusätzlich unter der Geldgrenze bleibst: höchstens € 2 Mio. Jahresumsatz oder höchstens € 2 Mio. Bilanzsumme. Eine der beiden Zahlen genügt. Erbringst du eine Dienstleistung, was eine Website normalerweise tut, nimmt dich § 6 Abs. 1 BaFG von den Barrierefreiheitsanforderungen und von allen damit verbundenen Pflichten aus.

Beide Bedingungen müssen zutreffen. Die Personengrenze und die Geldgrenze:

Kriterium Ausnahme greift Ausnahme greift nicht
Beschäftigte weniger als 10 10 oder mehr
Jahresumsatz oder Bilanzsumme höchstens € 2 Mio. (eine der beiden Zahlen genügt) beide über € 2 Mio.

Steht in der linken Spalte bei beiden Zeilen ein Ja, bist du als Kleinstunternehmen für deine Dienstleistung ausgenommen. Sobald eine Zeile in die rechte Spalte kippt, also ab 10 Beschäftigten oder wenn Umsatz und Bilanzsumme beide über € 2 Mio. liegen, gilt die Ausnahme nicht mehr.

Das Zählen der Personen hat eigene Regeln, und die werden wichtig, sobald der Größentest die Entscheidung trägt. Die WKO verweist auf die KMU-Definition der EU-Kommission: Maßgeblich sind Jahresarbeitseinheiten, eine ganzjährige Vollzeitstelle zählt also als eine, Teilzeitkräfte und nicht ganzjährig Beschäftigte zählen anteilig nach Arbeitsausmaß, und Lehrlinge zählen gar nicht. Ein Studio mit zwölf Teilzeitkräften kann damit deutlich unter zehn liegen.

Eine Feinheit, die selten jemand sauber trennt: Diese volle Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Für die wenigen Betriebe, die ein vom Gesetz erfasstes Produkt in Verkehr bringen, etwa Selbstbedienungsterminals oder E-Book-Lesegeräte, gibt es nur Erleichterungen beim Verwaltungsaufwand. Für eine typische Firmenwebsite zählt die Kategorie Dienstleistung, und genau dort greift die volle Ausnahme.

Ist die Frage mit der Ausnahme endgültig erledigt?

Für das BaFG ja. In Österreich spielt allerdings ein zweites Gesetz mit: Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) verbietet die Diskriminierung von Menschen mit einer Beeinträchtigung und gilt auch für Websites, die der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen dienen, also etwa für Webshops. Die WKO beantwortet die Frage direkt, und die Antwort lautet ja: Barrierefreiheit kann auch von einem Betrieb verlangt sein, den das BaFG ausnimmt.

Das BGStG hat dafür eine eigene, weichere Ausnahme als das BaFG. Es greift dort zurück, wo Barrierefreiheit eine unverhältnismäßige, in der Regel finanzielle Belastung wäre, wobei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebs mitzählt. Ein Verstoß wird zivilrechtlich behandelt, über ein Schlichtungsverfahren und allfällige Schadenersatzansprüche. Das gehört gewusst, bevor du die Sache allein wegen der Kleinstunternehmen-Ausnahme abhakst.

Was ist, wenn du über die Grenze wächst?

Die Ausnahme beschreibt deinen heutigen Stand und wandert mit Beschäftigtenzahl und Umsatz mit. Die WKO formuliert den praktischen Punkt direkt: Webshops von Kleinstunternehmen sind zwar ausgenommen, bei einer Vergrößerung des Unternehmens ist aber zu beachten, dass eine nachträgliche Änderung wahrscheinlich aufwendiger ist, als wenn der Shop gleich barrierefrei gestaltet wird. Wenn du in der Nähe von 10 Personen oder in der Nähe der € 2 Mio. liegst, gehört das auf den Tisch, bevor du einen Relaunch beauftragst. Der günstige Moment dafür ist ohnehin der, in dem gerade jemand an der Seite arbeitet.

Was bedeutet “barrierefrei” bei einer Website überhaupt?

Barrierefrei heißt, dass Menschen mit Seh-, Hör-, Motorik- oder kognitiven Einschränkungen deine Seite bedienen können. Das BaFG regelt die Technik über einen Verweis. Es legt Barrierefreiheitsanforderungen fest und lässt dich diese erfüllen, indem du die harmonisierten europäischen Normen anwendest, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, vollständig oder in Teilen. Dann greift die Konformitätsvermutung nach § 5 BaFG.

Die Konformitätsstufen stehen in dieser Norm, der EN 301 549, und genau deshalb nennt das Gesetz selbst auch keine. Die aktuell veröffentlichte Fassung ist v3.2.1, auf sie verweist auch die WKO, und sie holt die WCAG 2.1 auf den Stufen A und AA herein. Das ist die Latte, die du mit der Norm erreichst. Eine Aktualisierung mit der WCAG 2.2 liegt bei der ETSI als finaler Entwurf vor, erwartet als v4.1.1. Die WKO empfiehlt schon jetzt, gleich mit der WCAG 2.2 zu arbeiten. Wir bauen auf A und AA und behalten 2.2 im Blick, weil das die Richtung ist, in die sich die Norm bewegt.

Ein Glied in dieser Kette fehlt allerdings noch. Für das BaFG ist bisher keine harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zitiert. Die dort veröffentlichte Fundstelle zur v3.2.1 stammt aus der Richtlinie 2016/2102, den EU-Regeln für Websites öffentlicher Stellen, und die v3.2.1 selbst enthält keinen Anhang, der sie mit dem European Accessibility Act verbindet, den das BaFG umsetzt. Die Konformitätsvermutung nach § 5 BaFG hat damit vorerst nichts, woran sie andocken kann, und die Reihe v4.1.x, die den Accessibility Act abdeckt, soll das ändern. Nach der EN 301 549 zu bauen bleibt die vernünftige fachliche Latte, und genau das machen wir. Die gesetzliche Absicherung kommt mit der Fundstelle dazu.

Viele selbstbewusste Beiträge verkürzen das alles auf “das BaFG verlangt WCAG 2.1 AA”. Da fehlt ein Schritt. Die Stufe kommt über die Norm und die Konformitätsvermutung ins Spiel, und sie wandert mit, sobald sich die Norm ändert.

In der Praxis läuft es auf eine überschaubare Reihe von Grundlagen hinaus, für die du keine Zeile Code verstehen musst:

  • Bilder haben eine Textalternative, die ein Screenreader vorlesen kann.
  • Text und Hintergrund haben genug Kontrast, damit man auch bei schwachem Sehen mitkommt.
  • Die Seite lässt sich vollständig mit der Tastatur bedienen, ohne Maus.
  • Formularfelder sind klar beschriftet, damit erkennbar ist, was wohin gehört.
  • Der Aufbau folgt einer logischen Struktur mit echten Überschriften statt nur groß formatiertem Text.

Welche Informationen musst du veröffentlichen?

Wenn dich das Gesetz erfasst, kommt eine zweite Pflicht dazu, die selten im selben Atemzug genannt wird wie die technischen Korrekturen. Nach § 14 Abs. 2 BaFG musst du Informationen darüber veröffentlichen, wie deine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Der Inhalt ergibt sich aus Anlage 3 des Gesetzes. In der Praxis ist das eine eigene Seite auf deiner Website, vergleichbar mit den Barrierefreiheitserklärungen, die öffentliche Stellen seit Jahren veröffentlichen. Die WKO ist dabei deutlich: Dokumentiert gehört auch, welche Teile deines Webauftritts nicht oder nur teilweise barrierefrei sind, samt konkreter Begründung.

Bist du als Kleinstunternehmen ausgenommen, entfällt diese Pflicht. Die WKO formuliert es direkt: Eine Information über die Konformität braucht nur, wessen Website in den Anwendungsbereich des BaFG fällt.

Was passiert, wenn du es ignorierst?

Wenn du erfasst bist und nichts tust, drohen Verwaltungsstrafen von bis zu € 80.000, mit niedrigeren Höchstsätzen für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Kleinstunternehmen. In der Praxis ist der erste Schritt aber selten die Strafe.

Das erste Jahr bestätigt das. Der Österreichische Behindertenrat berichtete im Juni 2026 unter Berufung auf Zahlen des Sozialministeriums, dass seit Juni 2025 insgesamt 84 Verfahren eröffnet und 48 Hinweise geprüft wurden. 74 Verfahren waren noch anhängig, mit einem deutlichen Schwerpunkt bei Bankdienstleistungen. Verwaltungsstrafen waren zu diesem Zeitpunkt keine verhängt worden. In den Erläuterungen zum Gesetz wird außerdem ausdrücklich klargestellt, dass bei einer erstmaligen oder geringfügigen Übertretung dem Grundsatz “Beraten vor Strafen” besondere Bedeutung zukommt.

Das nimmt der Sache den Panik-Faktor. Die Verfahren laufen, und die Marktüberwachung arbeitet sie ab. Wer klar betroffen ist, geht es besser an, bevor eine Beschwerde kommt.

Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt

Selbst wenn dich das Gesetz nicht zwingt, gibt es einen ganz praktischen Grund, es trotzdem zu tun. Dieselben Mängel, die einen Screenreader ausbremsen, halten auch Leute auf, die bei dir gekauft hätten: fehlende Beschriftungen, schwacher Kontrast, Formulare, die man nur mit der Maus ausfüllen kann.

Der Zustand im Web ist ernüchternd. In der WebAIM-Million-Auswertung vom Februar 2026 hatten 95,9% der eine Million meistbesuchten Startseiten erkennbare WCAG-2-Verstöße, im Schnitt 56 Fehler pro Seite. Allein zu schwacher Textkontrast fand sich auf 83,9% der Startseiten, nach 79,1% im Jahr davor. Bei diesen Zahlen ist mangelnde Barrierefreiheit der Normalfall, und genau deshalb fällt auf, wer es richtig macht.

Der Schluss der WKO ist der, den man mitnehmen sollte: Barrierefreiheit im Web gehört als laufender Prozess gesehen, unter anderem weil die technischen Standards laufend weiterentwickelt werden und mindestens alle fünf Jahre zu evaluieren ist, ob eine Dienstleistung ihnen noch entspricht. Sauber aufgebaute, gut strukturierte Seiten sind außerdem schneller, besser lesbar und für Suchmaschinen leichter zu erfassen. Das ist dieselbe Bauqualität, die auch langsame Websites vermeidet.

Was du jetzt tun kannst

Bevor du irgendjemanden beauftragst, klär deine eigene Lage:

  1. Schau, was deine Website Besuchende tun lässt. Kann man dort einen Kauf, eine Buchung oder ein Abo abschließen? Ist das einzige interaktive Element ein Anfrageformular, bist du im umstrittenen Fall von oben.
  2. Rechne deine Beschäftigten in Jahresarbeitseinheiten, Lehrlinge bleiben draußen, und schau auf Umsatz und Bilanzsumme. Liegst du unter 10 Personen und bei höchstens € 2 Mio. bei einer der beiden Zahlen?
  3. Bist du betroffen oder unsicher, lass den konkreten Fall prüfen, im Zweifel mit fachlicher Beratung. Pauschal lässt sich das nicht entscheiden.
  4. Bist du betroffen, plan die Konformitätsinformation gleich mit ein. Sie ist ein eigener Punkt und geht schnell unter.
  5. Geh unabhängig davon die fünf Grundlagen von oben einmal durch: Alt-Texte, Kontrast, Tastaturbedienung, beschriftete Formulare, saubere Struktur.
  6. Klär, wer das laufend pflegt. Barrierefreiheit ist ein Zustand, der bei jeder Änderung erhalten bleiben muss.

Der letzte Punkt ist der, den die meisten unterschätzen. Eine Seite, die heute sauber ist, kann nach dem nächsten neuen Bild ohne Alt-Text oder dem nächsten schlecht kontrastierten Button wieder Lücken haben. Das ist genau die unsichtbare Arbeit, die nach dem Launch anfällt und bei einem reinen Projektauftrag niemandem gehört. In einem Angebot taucht sie üblicherweise auch nicht auf, was vor der Unterschrift einen Gedanken wert ist: die Fragen, die vor einem Website-Auftrag niemand stellt, haben wir separat aufgeschrieben. In einem laufend betreuten Modell gehört die Pflege dazu, und was das umfasst, siehst du bei unseren Plänen.

Barrierefreiheit steht dabei nicht allein. Sie gehört zu den rechtlichen Pflichten einer Firmenwebsite und zur allgemeinen Bauqualität, und beides bleibt nur aktuell, wenn es jemand pflegt. Wenn du unsicher bist, ob dich das betrifft, sind die häufigsten Fragen dazu in unseren FAQ beantwortet. Landet deine eigene Antwort irgendwo in der Nähe der Grenze, hol dir Rat für deinen konkreten Fall.

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