Auf das Barrierefreiheitsgesetz gibt es zwei häufige Reaktionen, und beide gehen meistens daneben. Die eine: Das kann meinen kleinen Firmenauftritt doch unmöglich betreffen. Die andere: Meine Website ist ab sofort illegal. Für die große Mehrheit der österreichischen Kleinbetriebe stimmt weder das eine noch das andere. Die ehrliche Antwort ist keine Drohung, sondern eine Entscheidung, die du in ein paar Minuten für deinen eigenen Fall treffen kannst. Genau die gehen wir hier durch.
Ein Hinweis vorweg: Das ist keine Rechtsberatung. Wo es eng wird, gehört dein konkreter Fall geprüft, im Zweifel mit jemandem, der das rechtlich beurteilen darf. Was dieser Beitrag leistet, ist die Vorarbeit: verstehen, worum es geht, und einschätzen, ob du überhaupt genauer hinschauen musst.
Gilt das Barrierefreiheitsgesetz für deine Website?
Es hängt an zwei Fragen: Ist deine Website eine erfasste Dienstleistung, und bist du ein Kleinstunternehmen? Ein Onlineshop ist eine erfasste Dienstleistung. Eine reine Info- oder Broschürenseite in der Regel nicht. Und selbst wenn deine Seite erfasst ist, greift für viele kleine Betriebe die Kleinstunternehmen-Ausnahme.
Das Barrierefreiheitsgesetz, kurz BaFG, ist seit 28. Juni 2025 in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882, den European Accessibility Act, für Österreich um. Wichtig für die Suche und für alles, was du sonst dazu liest: Das österreichische Gesetz heißt BaFG. Deutschland hat ein eigenes, anderes Gesetz, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Ein Großteil der deutschsprachigen Treffer und der KI-Antworten bezieht sich auf die deutsche Regelung und trifft die österreichischen Details daneben. Für dich als Betrieb in Österreich zählt das BaFG.
Zuständig für den Vollzug ist das Sozialministeriumservice. Es ist seit dem Stichtag die Marktüberwachungsbehörde, und dort können Konsumierende auch nicht barrierefreie Produkte und Dienstleistungen melden.
Wer ausgenommen ist: die Kleinstunternehmen-Ausnahme
Als Kleinstunternehmen bist du ausgenommen, wenn du weniger als 10 Personen beschäftigst und zusätzlich unter der Geldgrenze bleibst: höchstens € 2 Mio. Jahresumsatz oder höchstens € 2 Mio. Bilanzsumme. Eine der beiden Zahlen genügt. Erbringst du eine Dienstleistung, was eine Website normalerweise tut, musst du dann die Anforderungen des BaFG nicht erfüllen.
Beide Bedingungen müssen zutreffen. Die Personengrenze und die Geldgrenze:
| Kriterium | Ausnahme greift | Ausnahme greift nicht |
|---|---|---|
| Beschäftigte | weniger als 10 | 10 oder mehr |
| Jahresumsatz oder Bilanzsumme | höchstens € 2 Mio. (eine der beiden Zahlen genügt) | beide über € 2 Mio. |
Steht in der linken Spalte bei beiden Zeilen ein Ja, bist du als Kleinstunternehmen für deine Dienstleistung ausgenommen. Sobald eine Zeile in die rechte Spalte kippt, also ab 10 Beschäftigten oder wenn Umsatz und Bilanzsumme beide über € 2 Mio. liegen, gilt die Ausnahme nicht mehr.
Eine Feinheit, die selten jemand sauber trennt: Diese volle Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Für die wenigen Betriebe, die ein vom Gesetz erfasstes Produkt in Verkehr bringen (etwa Selbstbedienungsterminals oder E-Book-Lesegeräte), gibt es nur Erleichterungen, keinen vollständigen Freibrief. Für eine typische Firmenwebsite ist das nicht das Thema. Deine Website ist eine Dienstleistung, kein Hardware-Produkt.
Wer ziemlich sicher betroffen ist
Zwei Gruppen sollten von einer Pflicht ausgehen: Betriebe ab 10 Beschäftigten (dann greift die Ausnahme nicht) und alle, die online verkaufen. Der Onlineshop, also die “Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr”, ist der klarste Auslöser für einen normalen KMU.
Neben dem E-Commerce nennt das Gesetz weitere erfasste, konsumentennahe Dienste: Bankdienstleistungen für Privatkundinnen und Privatkunden, elektronische Kommunikationsdienste (Telefonie, Messaging, Internetzugang), digitale Bücher und Zugangsdienste zu audiovisuellen Medien. Bei Buchungen lohnt sich der genaue Blick: Ausdrücklich erfasst sind Informations- und Buchungsdienste im überregionalen Personenverkehr, also Fernverkehr-Tickets und die zugehörigen Seiten und Apps. Ein Widget zum Reservieren eines Tisches oder zum Vereinbaren eines Termins fällt nicht automatisch unter diese Aufzählung. Ob es im Einzelfall doch relevant wird, gehört für deinen Fall geprüft.
Die praktische Faustregel für einen kleinen Betrieb: Reine Info-Website unter der Kleinstunternehmen-Grenze, dann bist du sehr wahrscheinlich außen vor. Onlineshop oder ab 10 Beschäftigten, dann geh von einer Pflicht aus und schau genauer hin.
Was bedeutet “barrierefrei” bei einer Website überhaupt?
Barrierefrei heißt, dass Menschen mit Seh-, Hör-, Motorik- oder kognitiven Einschränkungen deine Seite bedienen können. Technisch steckt dahinter WCAG 2.1 auf Stufe AA, umgesetzt über die europäische Norm EN 301 549. In der Praxis läuft es auf eine überschaubare Reihe von Grundlagen hinaus, für die du keine Zeile Code verstehen musst.
Konkret geht es um Dinge wie diese:
- Bilder haben eine Textalternative, die ein Screenreader vorlesen kann.
- Text und Hintergrund haben genug Kontrast, damit man auch bei schwachem Sehen mitkommt.
- Die Seite lässt sich vollständig mit der Tastatur bedienen, ohne Maus.
- Formularfelder sind klar beschriftet, damit erkennbar ist, was wohin gehört.
- Der Aufbau folgt einer logischen Struktur mit echten Überschriften statt nur groß formatiertem Text.
Wer diese Norm erfüllt, hat eine (widerlegbare) Vermutung der Konformität auf seiner Seite. Aktuell verbindlich ist die Fassung EN 301 549 v3.2.1, die auf WCAG 2.1 AA verweist. Eine neue Version (v4.1.1, die WCAG 2.2 aufnimmt) wird für 2026 erwartet und dürfte die Latte etwas höher legen, sobald sie im EU-Amtsblatt steht. Verbindlich ist sie noch nicht. Für die Planung heißt das: Auf 2.1 AA bauen, 2.2 im Hinterkopf behalten.
Was passiert, wenn du es ignorierst?
Wenn du erfasst bist und nichts tust, drohen Verwaltungsstrafen von bis zu € 80.000, mit niedrigeren Höchstsätzen für kleinere Unternehmen. Vollzogen wird das vom Sozialministeriumservice. In der Praxis ist der erste Schritt aber selten die Strafe.
Für eine erstmalige oder geringfügige Übertretung gilt ausdrücklich der Grundsatz “beraten vor strafen”. Es geht der Behörde zuerst darum, dass die Barriere verschwindet, nicht darum, ein kleines Unternehmen abzukassieren. Das nimmt der Sache den Panik-Faktor, ändert aber nichts am Grundsatz: Wer klar betroffen ist, sollte das Thema nicht liegen lassen, bis eine Beschwerde kommt.
Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt
Selbst wenn dich das Gesetz nicht zwingt, ist eine barrierefreie Seite eines der günstigsten Upgrades für Reichweite und Conversions, die du liegen lässt. Dieselben Mängel, die einen Screenreader ausbremsen, kosten dich auch zahlende Interessierte: fehlende Beschriftungen, schwacher Kontrast, Formulare, die man nur mit der Maus ausfüllen kann.
Der Zustand im Web ist ernüchternd. In der WebAIM-Million-Auswertung 2026 hatten 95,9% der eine Million meistbesuchten Startseiten erkennbare WCAG-Verstöße, im Schnitt 56 pro Seite, am häufigsten zu schwacher Textkontrast. Das ist kein Nischenproblem, sondern der Normalfall, und damit eine Gelegenheit, sich abzuheben.
Die Überschneidung mit ganz normalen Geschäftszahlen ist direkt. 44% der B2B-Besuchenden verlassen eine Seite, wenn sie keine Kontaktinformationen finden (HubSpot, 2024): Auffindbarkeit und klare Beschriftung sind Barrierefreiheit und Conversion zugleich. Eine Sekunde mehr Ladezeit kostet rund 7% der Conversions (Portent, 2022). Und eine Verbesserung der mobilen Ladezeit um 0,1 Sekunden hob die Conversion im Handel um 8,4% (Google/Deloitte, 2020). Sauber aufgebaute, gut strukturierte Seiten sind schneller, besser lesbar und für Suchmaschinen leichter zu erfassen. Das ist dieselbe Bauqualität, die auch langsame Websites vermeidet.
Was du jetzt tun kannst
Bevor du irgendjemanden beauftragst, klär in fünf Schritten deine eigene Lage:
- Zähl deine Beschäftigten und schau auf Umsatz und Bilanzsumme. Liegst du unter 10 Personen und unter € 2 Mio.?
- Schau, was deine Website tatsächlich tut. Verkauft sie online, oder informiert sie nur?
- Bist du betroffen oder unsicher, lass den konkreten Fall prüfen, im Zweifel mit fachlicher Beratung. Pauschal lässt sich das nicht entscheiden.
- Geh unabhängig davon die fünf Grundlagen von oben einmal durch: Alt-Texte, Kontrast, Tastaturbedienung, beschriftete Formulare, saubere Struktur.
- Klär, wer das laufend pflegt. Barrierefreiheit ist kein Häkchen, das man einmal setzt, sondern ein Zustand, der bei jeder Änderung erhalten bleiben muss.
Der letzte Punkt ist der, den die meisten unterschätzen. Eine Seite, die heute sauber ist, kann nach dem nächsten neuen Bild ohne Alt-Text oder dem nächsten schlecht kontrastierten Button wieder Lücken haben. Das ist genau die unsichtbare Arbeit, die nach dem Launch anfällt und bei einem reinen Projektauftrag niemandem gehört. In einem laufend betreuten Modell gehört sie dazu: Die Seite bleibt zugänglich, während sich Inhalte und Anforderungen verschieben, ohne dass du daran denken musst.
Barrierefreiheit steht dabei nicht allein. Sie gehört zu den rechtlichen Pflichten einer Firmenwebsite und zur allgemeinen Bauqualität, und beides bleibt nur aktuell, wenn es jemand pflegt. Wenn du unsicher bist, ob dich das betrifft, sind die häufigsten Fragen dazu in unseren FAQ beantwortet. Die kurze Version bleibt: Prüf deinen eigenen Fall, und wenn du betroffen bist, behandle Barrierefreiheit als laufende Aufgabe, nicht als einmalige Reparatur.