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Barrierefreie Website: Pflicht in Österreich seit Juni 2025

Das Barrierefreiheitsgesetz gilt seit 28. Juni 2025. Hier liest du, ob es deine Website erfasst, was sie können muss und warum 2030 nicht dein Datum ist.

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Auf das Barrierefreiheitsgesetz gibt es zwei häufige Reaktionen, und beide gehen meistens daneben. Die eine: Das kann meinen kleinen Firmenauftritt doch unmöglich betreffen. Die andere: Meine Website ist ab sofort illegal. Für die große Mehrheit der österreichischen Kleinbetriebe stimmt weder das eine noch das andere. Es läuft auf eine Entscheidung hinaus, die du in ein paar Minuten für deinen eigenen Fall treffen kannst, und danach auf eine Liste von Dingen, die die Seite können muss. Beides gehen wir hier durch.

Ein Hinweis vorweg: Das ist keine Rechtsberatung. Wo es eng wird, gehört dein konkreter Fall geprüft, im Zweifel mit jemandem, der das rechtlich beurteilen darf. Was dieser Beitrag leistet, ist die Vorarbeit: verstehen, worum es geht, einschätzen, ob du überhaupt genauer hinschauen musst, und wissen, welche der Antworten eine Rechnung nach sich zieht.

Gilt das Barrierefreiheitsgesetz für deine Website?

Zwei Dinge entscheiden das: was deine Website Besuchende tun lässt, und wie groß dein Betrieb ist. Kann jemand auf der Seite einen Kauf, eine Buchung oder ein Abo abschließen, tut sie genau das, was das Gesetz benennt. Beschäftigst du weniger als 10 Personen und bleibst bei höchstens € 2 Mio. Jahresumsatz oder Bilanzsumme, holt dich die Kleinstunternehmen-Ausnahme wieder heraus.

Das Barrierefreiheitsgesetz, kurz BaFG, ist seit 28. Juni 2025 in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882, den European Accessibility Act, für Österreich um. Wichtig für die Suche und für alles, was du sonst dazu liest: Das österreichische Gesetz heißt BaFG, und der konsolidierte Text steht im Rechtsinformationssystem RIS. Deutschland hat ein eigenes Gesetz, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Schwellenwerte und Stichtag sind identisch, die Geldstrafen reichen dort aber bis € 100.000 ohne die reduzierten Stufen für kleinere Betriebe, die das österreichische Gesetz bei € 80.000 kennt, die Marktüberwachung liegt bei den Ländern statt bei einer einzigen Bundesstelle, und die Paragrafen sind anders nummeriert, sodass jede Paragrafenangabe auf dieser Seite eine österreichische ist. Ein Großteil der deutschsprachigen Treffer und der KI-Antworten bezieht sich auf die deutsche Regelung und trifft die österreichischen Details daneben. Für dich als Betrieb in Österreich zählt das BaFG.

Zuständig ist nach § 21 BaFG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, kurz Sozialministeriumservice, und § 22 überträgt ihm die Marktüberwachung. Welche seiner Stellen das erledigt, steht nicht im Gesetz, das Sozialministeriumservice selbst nennt dafür seine Landesstelle Oberösterreich. Konsumierende können nach § 35 auf einen möglichen Verstoß hinweisen und bekommen binnen acht Wochen schriftlich und in barrierefreier Form Auskunft, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Die Geldstrafen nach § 36 verhängt ebenfalls das Sozialministeriumservice.

Welche Websites nennt das BaFG?

§ 2 BaFG zählt die erfassten Produkte und Dienstleistungen taxativ auf, und einer der Einträge auf dieser Liste sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Dieser Eintrag beschreibt das Geschäft, das deine Website abwickelt, und genau deshalb führt die Frage nach deiner Branche in die Irre. Die WKO-Information zum BaFG im E-Commerce zählt auf, was darunter fällt:

  • Web-Shops und Apps im E-Commerce
  • Hotel- und Reiseportale, auf denen Buchungen getätigt werden können
  • Online-Termin-Buchungs-Tools
  • Verlage, die digitale Publikationen anbieten
  • Webseiten, auf denen digitale Mitgliedschaften und Abonnements abgeschlossen werden können

Der dritte Punkt ist der, an dem die meisten hängen bleiben. Die WKO hält ausdrücklich fest, dass Online-Termin-Buchungs-Tools auch dann erfasst sind, wenn die Dienstleistung als solche nicht unter das BaFG fallen würde, und führt dazu Tourismusbetriebe an, die ihr Zimmer online direkt verkaufen. So landet eine Physiotherapiepraxis, eine Werkstatt oder ein Studio im Anwendungsbereich: Maßgeblich ist das Buchungstool auf der Website, unabhängig von der Branche dahinter.

Neben dem E-Commerce nennt das Gesetz weitere konsumentennahe Dienste: Bankdienstleistungen für Privatkundinnen und Privatkunden, elektronische Kommunikationsdienste wie Telefonie, Messaging und Internetzugang, digitale Bücher, Zugangsdienste zu audiovisuellen Medien sowie Informations- und Buchungsdienste im überregionalen Personenverkehr.

Macht ein Kontaktformular dich schon betroffen?

Das ist der Grenzfall, und die ehrliche Antwort lautet: Die Rechtslage ist offen. § 3 Z 27 BaFG definiert eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr als eine, die elektronisch und auf individuelle Anfrage einer Person im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird. Ein Tool, das die Buchung online abschließt, erfüllt das eindeutig. Bei einem Formular, das nur um einen Rückruf bittet, beginnt der Streit, und die WKO schreibt in ihren FAQ zum BaFG im E-Commerce wörtlich: “Diese Frage ist leider strittig.”

Die beiden Rechtsansichten, die die WKO gegenüberstellt:

Rechtsansicht Begründung Folge für dich
Die strenge Über ein interaktives Kontaktformular könnte zumindest theoretisch ein Vertrag zustande kommen oder eine Kaufanfrage gestellt werden Die gesamte Website fällt unter das BaFG
Die engere Ein Kontaktformular führt in der Regel erst nach händischer Bearbeitung zu einem Vertrag, umso mehr, wenn im Formular steht, dass darüber keine verbindlichen Bestellungen möglich sind Das Formular allein zieht die Seite noch nicht hinein

Die WKO schließt damit, dass sich derzeit nicht beantworten lässt, welche Rechtsansicht sich bei behördlichen Kontrollen in Österreich und in weiterer Folge in der EU durchsetzen wird, und geht davon aus, dass bis dahin nach dem Grundsatz “Beraten statt Strafen” vorgegangen wird. Ihr praktischer Tipp: bis zur Klärung zumindest das Kontaktformular selbst barrierefrei gestalten. Das ist billig abgesichert, und wir würden dasselbe raten.

Ändert die Größe das Ergebnis?

Die WKO rechnet den Fall am selben Betrieb zweimal durch, auf ihrer allgemeinen Information zum Barrierefreiheitsgesetz, und das Paar lohnt sich im Zusammenhang.

WKO-Beispiel Erfasst? Warum
Ein Fußpflegeunternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten und über € 2 Mio. Jahresumsatz. Auf der Website kann man Termine online buchen und Pflegeprodukte kaufen. Ja Weder Pflegeprodukte noch Fußpflegedienstleistungen stehen in § 2 BaFG. Der Betrieb muss die Anforderungen trotzdem beachten, weil er über die Website Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr erbringt.
Derselbe Betrieb mit 3 Beschäftigten und € 800.000 Jahresumsatz. Nein Er bietet exakt dieselben Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr an und fällt trotzdem heraus, weil er ein Kleinstunternehmen ist.

Wer ausgenommen ist: die Kleinstunternehmen-Ausnahme

Als Kleinstunternehmen bist du ausgenommen, wenn du weniger als 10 Personen beschäftigst und zusätzlich unter der Geldgrenze bleibst: höchstens € 2 Mio. Jahresumsatz oder höchstens € 2 Mio. Bilanzsumme. Eine der beiden Zahlen genügt. Die Grenzwerte selbst stehen in § 3 Z 19 BaFG. Erbringst du eine Dienstleistung, was eine Website normalerweise tut, nimmt dich § 6 Abs. 1 BaFG von den Barrierefreiheitsanforderungen und von allen damit verbundenen Pflichten aus.

Beide Bedingungen müssen zutreffen. Die Personengrenze und die Geldgrenze:

Kriterium Ausnahme greift Ausnahme greift nicht
Beschäftigte weniger als 10 10 oder mehr
Jahresumsatz oder Bilanzsumme höchstens € 2 Mio. (eine der beiden Zahlen genügt) beide über € 2 Mio.

Steht in der linken Spalte bei beiden Zeilen ein Ja, bist du als Kleinstunternehmen für deine Dienstleistung ausgenommen. Sobald eine Zeile in die rechte Spalte kippt, also ab 10 Beschäftigten oder wenn Umsatz und Bilanzsumme beide über € 2 Mio. liegen, gilt die Ausnahme nicht mehr.

Das Zählen der Personen hat eigene Regeln, und die werden wichtig, sobald der Größentest die Entscheidung trägt. Das BaFG sagt dazu nur “weniger als zehn Personen beschäftigt” und nennt keine Zählmethode. Die WKO verweist dafür auf die KMU-Definition der EU-Kommission: Dort sind Jahresarbeitseinheiten maßgeblich, eine ganzjährige Vollzeitstelle zählt also als eine, Teilzeitkräfte und nicht ganzjährig Beschäftigte zählen anteilig nach Arbeitsausmaß, und Lehrlinge zählen gar nicht. Ein Studio mit zwölf Teilzeitkräften kann damit deutlich unter zehn liegen.

Eine Feinheit, die selten jemand sauber trennt: Diese volle Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Für die wenigen Betriebe, die ein vom Gesetz erfasstes Produkt in Verkehr bringen, etwa Selbstbedienungsterminals oder E-Book-Lesegeräte, gibt es nur Erleichterungen beim Verwaltungsaufwand. Für eine typische Firmenwebsite zählt die Kategorie Dienstleistung, und genau dort greift die volle Ausnahme.

Ist die Frage mit der Ausnahme endgültig erledigt?

Für das BaFG ja. In Österreich spielt allerdings ein zweites Gesetz mit: Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) verbietet die Diskriminierung von Menschen mit einer Beeinträchtigung und gilt auch für Websites, die der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen dienen, also etwa für Webshops. Die WKO beantwortet die Frage direkt, und die Antwort lautet ja: Barrierefreiheit kann auch von einem Betrieb verlangt sein, den das BaFG ausnimmt.

Das BGStG hat dafür eine eigene, weichere Ausnahme als das BaFG. Es greift dort zurück, wo Barrierefreiheit eine unverhältnismäßige, in der Regel finanzielle Belastung wäre, wobei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebs mitzählt. Ein Verstoß wird zivilrechtlich behandelt, über ein Schlichtungsverfahren und allfällige Schadenersatzansprüche. Das gehört gewusst, bevor du die Sache allein wegen der Kleinstunternehmen-Ausnahme abhakst.

Was ist, wenn du über die Grenze wächst?

Die Ausnahme beschreibt deinen heutigen Stand und wandert mit Beschäftigtenzahl und Umsatz mit. Die WKO formuliert den praktischen Punkt direkt: Webshops von Kleinstunternehmen sind zwar ausgenommen, bei einer Vergrößerung des Unternehmens ist aber zu beachten, dass eine nachträgliche Änderung wahrscheinlich aufwendiger ist, als wenn der Shop gleich barrierefrei gestaltet wird. Wenn du in der Nähe von 10 Personen oder in der Nähe der € 2 Mio. liegst, gehört das auf den Tisch, bevor du einen Relaunch beauftragst. Der günstige Moment dafür ist ohnehin der, in dem gerade jemand an der Seite arbeitet.

Seit wann gilt die Pflicht, und gibt es eine Übergangsfrist für deine Website?

Die kurze Antwort: Das BaFG gilt seit 28. Juni 2025, und für die Website selbst gibt es keine Übergangsfrist. § 37 Abs. 1 setzt das Gesetz mit diesem Tag in Kraft. Es gibt also keinen Stichtag mehr, auf den du zugehst, sondern einen, der hinter dir liegt.

Was im Umlauf ist, ist die Jahreszahl 2030, und die gehört zu etwas anderem. § 37 Abs. 2 erlaubt Dienstleistungserbringern, ihre Dienstleistungen bis 28. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten anzubieten, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig dafür eingesetzt haben, und lässt vor diesem Datum vereinbarte Dienstleistungsverträge bis zu ihrem Ablauf unverändert fortbestehen, höchstens fünf Jahre ab dem Stichtag. Produkte sind im Sinn des Gesetzes Geräte: Hardware und die dafür bestimmten Betriebssysteme, Terminals, Lesegeräte. Deine bestehende Website ist keines davon, und sie erbt diese Frist nicht.

Bestimmung Frist Worauf sie sich bezieht
§ 37 Abs. 1 seit 28. Juni 2025 das Gesetz insgesamt, also auch Websites im Anwendungsbereich
§ 37 Abs. 2 bis 28. Juni 2030 vor dem Stichtag rechtmäßig eingesetzte Produkte und davor vereinbarte Dienstleistungsverträge, letztere höchstens fünf Jahre
§ 37 Abs. 3 Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens 20 Jahre ab Ingebrauchnahme und längstens bis 28. Juni 2040 Selbstbedienungsterminals, die vor dem Stichtag im Einsatz waren

Praktisch heißt das: Wenn dich die beiden Prüfungen oben erfassen, ist deine Seite seit Juni 2025 in der Pflicht, unabhängig davon, wann sie gebaut wurde. Ein Relaunch löst die Pflicht nicht aus, und ein altes Baujahr verschiebt sie nicht. Was das Sozialministeriumservice im ersten Jahr daraus gemacht hat, steht weiter unten unter “Was passiert, wenn du es ignorierst?”.

Kurz durchgerechnet: bist du betroffen?

Drei Schritte, und du hast deine Antwort auf die Frage nach dem Anwendungsbereich:

  1. Schau, was deine Website Besuchende tun lässt. Kann man dort einen Kauf, eine Buchung oder ein Abo abschließen? Ist das einzige interaktive Element ein Anfrageformular, bist du im umstrittenen Fall von oben.
  2. Zähl deine Beschäftigten in Jahresarbeitseinheiten nach der KMU-Zählweise der EU-Kommission, Lehrlinge bleiben draußen, und schau auf Umsatz und Bilanzsumme. Liegst du unter 10 Personen und bei höchstens € 2 Mio. bei einer der beiden Zahlen?
  3. Bist du betroffen oder unsicher, lass deinen konkreten Fall fachlich prüfen. Eine pauschale Antwort gibt es hier nicht.
Entscheidungsbaum in zwei Schritten. Schritt 1: Kann man auf der Seite kaufen, buchen oder abonnieren? Ja, oder der umstrittene Fall eines reinen Anfrageformulars, führt weiter zu Schritt 2. Nein führt zum Ergebnis Meist außerhalb, also meist kein BaFG für eine reine Infoseite. Schritt 2: Wie groß ist dein Betrieb nach § 3 Z 19 BaFG? Wer 10 oder mehr Personen beschäftigt, oder bei Jahresumsatz und Bilanzsumme beide über € 2 Mio. liegt, kommt zum Ergebnis Erfasst, das BaFG gilt und die Anforderungen sind zu beachten. Wer weniger als 10 Personen beschäftigt und bei Jahresumsatz oder Bilanzsumme mit einer der beiden Zahlen bei höchstens € 2 Mio. bleibt, kommt zum Ergebnis Ausgenommen als Kleinstunternehmen nach § 6 Abs 1 BaFG. Fußnote: Der Geltungsbereich des BGStG kennt keine Größengrenze, § 2 Abs 2 BGStG.
Zwei Tests entscheiden, ob das BaFG deine Website erfasst.

Der Rest dieses Beitrags beantwortet die zweite Frage: Was muss die Seite dann eigentlich können?

Was bedeutet “barrierefrei” bei einer Website, und welche Anforderungen gelten?

Barrierefrei heißt, dass Menschen mit Seh-, Hör-, Motorik- oder kognitiven Einschränkungen deine Seite bedienen können. Das BaFG regelt die Technik über einen Verweis. Es legt Barrierefreiheitsanforderungen fest und lässt dich diese erfüllen, indem du die harmonisierten europäischen Normen anwendest, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, vollständig oder in Teilen. Dann greift die Konformitätsvermutung nach § 5 BaFG.

Die Konformitätsstufen stehen in dieser Norm, der EN 301 549, und genau deshalb nennt das Gesetz selbst auch keine. Seit September 2026 liegt sie in der Fassung v4.1.1 vor, angenommen am 24. August 2026, und diese Fassung holt die WCAG 2.2 herein: die Abschnitte 9, 10 und 11 sind darauf umgestellt. Die ältere v3.2.1 arbeitet mit der WCAG 2.1, auf sie verweist die WKO, und bisher steht nur ihre Fundstelle im Amtsblatt. Die Stufen A und AA sind in beiden Fassungen die Latte, die du mit der Norm erreichst. Die WKO empfiehlt ohnehin, gleich mit der WCAG 2.2 zu arbeiten. Wir bauen auf A und AA und ziehen die Kriterien der 2.2 mit, weil die Norm dort angekommen ist.

Was der neuen Fassung noch fehlt, ist die Fundstelle. Die v4.1.1 wurde auf den Normungsauftrag der Kommission C(2022) 6456 final hin ausdrücklich für den European Accessibility Act erarbeitet, und ihr neuer Anhang ZB stellt die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 Punkt für Punkt gegenüber. Genau dieser Anhang fehlte der v3.2.1. § 5 Abs. 1 BaFG knüpft die Konformitätsvermutung aber an harmonisierte Normen, “deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden”, und für die Richtlinie (EU) 2019/882 ist dort mit Stand 11. Oktober 2026 keine zitiert. Die im Amtsblatt veröffentlichte Fundstelle zur v3.2.1 stammt aus der Richtlinie 2016/2102, den EU-Regeln für Websites öffentlicher Stellen. Die Norm sagt es selbst: Sobald ihre Fundstelle unter der Richtlinie (EU) 2019/882 im Amtsblatt steht, greift die Konformitätsvermutung. Sie reicht so weit, wie der Anwendungsbereich der Norm und die in ihrem Abschnitt A.2 aufgeführten Abschnitte reichen. Der zweite Weg, den § 5 Abs. 2 über technische Spezifikationen eröffnet, führt derzeit ebenso ins Leere, weil die Kommission für den Accessibility Act keine erlassen hat. Nach der EN 301 549 zu bauen bleibt die fachlich richtige Latte, und genau das machen wir. Die gesetzliche Absicherung kommt mit der Fundstelle dazu, und wir halten diese Stelle hier aktuell.

Viele selbstbewusste Beiträge verkürzen das alles auf “das BaFG verlangt WCAG 2.1 AA”. Da fehlt ein Schritt. Die Stufe kommt über die Norm und die Konformitätsvermutung ins Spiel, und sie wandert mit, sobald sich die Norm ändert.

Für deinen Alltag ist wichtiger, was am Ende dieser Kette herauskommt. Es sind fünf Grundlagen, die den Großteil der Fehler auf typischen Firmenwebsites ausmachen, und keine davon verlangt von dir, eine Zeile Code zu lesen. Die nächsten Abschnitte gehen sie einzeln durch, mit einem Selbsttest pro Punkt.

Die fünf Grundlagen einer barrierefreien Website, einzeln durchgegangen

1. Tastaturbedienbarkeit

Manche Leute bedienen einen Computer ohne Maus. Wer eine Bewegungseinschränkung hat, wer eine Spracheingabe oder einen Schalter benutzt, wer schlicht blind ist: Für all diese Menschen läuft die Seite über die Tastatur, und was mit der Tastatur nicht erreichbar ist, existiert für sie nicht.

Dein Selbsttest: Lade deine Startseite, klick einmal ganz oben in die Adresszeile und drück dann wiederholt die Tabulatortaste. Du wanderst damit von einem bedienbaren Element zum nächsten. Erreichst du so das Menü und seine Unterpunkte, jeden Link im Text, jedes Formularfeld und den Absendeknopf? Und siehst du bei jedem Schritt, wo du gerade stehst?

Der zweite Teil ist der, der bei Redesigns am häufigsten verloren geht. Um das aktive Element gehört ein sichtbarer Rahmen. Wer die Seite ohne Maus bedient, hat sonst keinen Anhaltspunkt, was gerade ausgelöst wird, wenn die Eingabetaste gedrückt wird. Diese Anzeige gehört zur Anforderung, genauso wie die Bedienbarkeit selbst.

So sieht das Scheitern in der Praxis aus. Jemand öffnet dein Menü mit der Tastatur, landet in einem Overlay und kommt dort mit keiner Taste mehr heraus. Der einzige Ausweg ist, den Tab zu schließen. Dasselbe passiert regelmäßig in Cookie-Bannern und in Bildergalerien.

2. Kontrast

Hellgrauer Fließtext auf Weiß sieht auf einem guten Bildschirm in einem gut beleuchteten Büro ordentlich aus. Auf einem Handy in der Sonne, oder mit fünfzigjährigen Augen, verschwindet er. Der Kontrast zwischen Text und Hintergrund ist messbar, und die WCAG 2.1 auf Stufe AA nennt konkrete Verhältnisse: 4,5:1 für normalen Fließtext und 3:1 für großen Text sowie für Bedienelemente und aussagekräftige Grafiken.

Dein Selbsttest: Geh die drei Stellen durch, an denen es fast immer klemmt. Fließtext in einem hellen Grau. Text, der über einem Foto liegt. Und Knöpfe, deren Beschriftung in einer hellen Markenfarbe steht. Für die Zahl brauchst du keine Fachkenntnis: Die beiden Farbwerte bekommst du von der Person, die die Seite gebaut hat, und es gibt kostenlose Kontrastrechner im Web, in die du sie eingibst.

Kontrast ist gleichzeitig der häufigste Fehler im Web und der billigste in der Behebung. In den meisten Fällen ist es eine Änderung an zwei Farbwerten im Design, die einmal gemacht und dann überall wirksam ist.

3. Echte Alt-Texte

Ein Bild ist für einen Screenreader zunächst eine leere Stelle. Was dort vorgelesen wird, ist die Textalternative, die im Hintergrund hinterlegt ist. Und hier trennt sich der Punkt, den die meisten Anleitungen überspringen, in zwei Fälle.

Bildtyp Was hinterlegt gehört Was dabei herauskommt
Ein Bild, das Information trägt (ein Diagramm, ein Produktfoto, ein Plan, ein Screenshot) Eine Beschreibung dessen, was das Bild aussagt Wer nicht sieht, bekommt dieselbe Auskunft wie alle anderen
Ein rein dekoratives Bild (Hintergrundgrafik, Stimmungsfoto neben einem Text, der es ohnehin erklärt) Eine ausdrücklich leere Textalternative, damit der Screenreader es überspringt Die Vorlesestimme hält nicht bei jedem Zierelement an

Dein Selbsttest: Geh die Bilder deiner wichtigsten Seiten durch und frag dich bei jedem: Wenn ich dieses Bild jemandem am Telefon beschreiben müsste, damit die Person die Seite versteht, was würde ich sagen? Das ist der Text. Und wenn die Antwort lautet “nichts, das ist reine Dekoration”, dann gehört genau das hinterlegt.

So sieht das Scheitern in der Praxis aus. In der Textalternative steht “Bild1.jpg”, “Foto” oder der Dateiname aus der Kamera. Ein automatischer Prüfdienst meldet das als erledigt, weil ja etwas hinterlegt ist. Für die Person am anderen Ende ist es wertlos. Das ist der Punkt auf dieser Liste, den du am besten selbst erledigst, weil nur du weißt, wozu das Bild auf der Seite steht.

4. Beschriftete Formulare

Ein Formularfeld braucht eine Beschriftung, die dauerhaft sichtbar ist und technisch mit dem Feld verbunden ist. Der graue Hinweistext im Feld selbst leistet das nicht. Er verschwindet, sobald jemand zu tippen beginnt, und dann steht die Person vor einem ausgefüllten Feld ohne Auskunft darüber, was hier eigentlich hineingehört.

Dein Selbsttest: Füll dein eigenes Kontaktformular aus, aber langsam. Bleibt bei jedem Feld sichtbar, was hineingehört, während du tippst? Schick es danach absichtlich unvollständig ab. Bekommst du in Worten gesagt, was fehlt und was zu korrigieren ist?

Ein rot eingefärbter Rahmen ist keine Fehlermeldung. Wer den Rahmen nicht sieht oder Farben nicht unterscheidet, erfährt nichts. Die Meldung gehört ausgeschrieben, in der Nähe des betroffenen Felds, und sie soll sagen, was zu tun ist, nicht nur, dass etwas falsch war.

5. Untertitel bei Video

Liegt auf deiner Seite ein Video mit gesprochenem Inhalt, braucht es Untertitel. Das betrifft das Imagevideo auf der Startseite genauso wie die Produkterklärung und den eingebetteten Beitrag aus dem Social-Media-Kanal.

Dein Selbsttest: Dreh den Ton ab und schau das Video an. Verstehst du, worum es geht?

Das ist der Punkt auf dieser Liste, der am häufigsten fehlt und am ehesten echtes Geld kostet. Alt-Texte und Kontraste sind eine Einstellung oder ein kurzer Text. Untertitel sind Produktionsarbeit: Jemand muss den Ton transkribieren, die Zeiten setzen und das Ergebnis Korrektur lesen. Bei mehreren Videos gehört das budgetiert, bevor es überrascht.

Struktur und Sprache

Zwei Dinge kommen noch dazu, die keine Gestaltungsfragen sind, obwohl sie oft so behandelt werden.

Überschriften müssen echte Überschriften sein und in ihrer Reihenfolge stimmen. Wer nicht sieht, springt mit dem Screenreader von Überschrift zu Überschrift, so wie du eine Seite mit den Augen überfliegst. Ein Absatz, der nur größer und fett formatiert wurde, taucht in dieser Liste nicht auf, und damit fehlt der Person genau das Gerüst, an dem sie sich orientiert. Ein Selbsttest ohne Hilfsmittel: Schreib die Überschriften deiner wichtigsten Seite untereinander ab. Ergibt das eine sinnvolle Gliederung des Inhalts?

Dazu kommt die Sprache der Seite. Sie muss technisch hinterlegt sein, damit eine Vorlesestimme deutsche Wörter deutsch ausspricht. Das ist eine einmalige Einstellung, und auf zweisprachigen Seiten gehört sie pro Sprachversion gesetzt.

Und zuletzt die Linktexte. Ein Screenreader kann sich alle Links einer Seite als Liste ausgeben lassen. In dieser Liste steht jeweils nur der verlinkte Text, ohne den Satz, in dem er stand. “Hier klicken” und “mehr erfahren” ergeben dort eine Aufzählung ohne Information. Lies deine eigenen Linktexte einmal für sich allein und prüf, ob jeder davon sagt, wohin er führt.

Was das kostet

Die ehrliche Aufteilung geht quer durch die Liste oben. Ein Teil davon sind Inhalte und Einstellungen, die du selbst an einem Nachmittag erledigst. Der andere Teil sitzt im Aufbau der Seite, und dort braucht es jemanden, der die Vorlagen ändert.

Das erledigst du selbst Dafür muss jemand an den Aufbau
Textalternativen für Bilder nachtragen und Dekoratives als solches kennzeichnen Sichtbare Fokusanzeige für die Tastaturbedienung
Linktexte ausschreiben, sodass sie allein verständlich sind Tastaturfallen in Menüs, Overlays und Cookie-Bannern
Offensichtliche Kontrastfehler in Inhalten, die du selbst pflegst Kontraste, die aus dem Farbschema der Seite kommen
Fehlende Feldbeschriftungen in einem Formular-Tool mit Oberfläche Überschriftenstruktur, die in der Seitenvorlage steckt
Videos, für die du Untertitel beauftragst oder erstellst Fehlermeldungen, die das Formular in Worten ausgibt

Zahlen nennen wir hier bewusst keine, weil sie ohne Blick auf die konkrete Seite erfunden wären. Die belastbare Aussage ist die Aufteilung selbst: Die linke Spalte kostet dich Zeit und sonst nichts. Die rechte Spalte ist die Arbeit, die in einer laufend betreuten Seite ohnehin enthalten ist und bei einem abgeschlossenen Projektauftrag als Nachtrag zurückkommt.

Ein Wort zu den Overlay-Werkzeugen, die als Ein-Klick-Lösung verkauft werden. Ein Skript, das sich über eine bestehende Seite legt und dort eine Symbolleiste mit Schriftgrößen und Kontrastschaltern einblendet, stellt die Konformität mit der Norm nicht her. Die zugrunde liegenden Fehler bleiben, wo sie sind, und Organisationen von Menschen mit Behinderungen lehnen solche Widgets seit Jahren ab. Ein solches Widget kostet Geld und erledigt keinen der fünf Punkte oben.

Die Konformitätsinformation nach § 14 Abs. 2 BaFG

Wenn dich das Gesetz erfasst, kommt eine zweite Pflicht dazu, die selten im selben Atemzug genannt wird wie die technischen Korrekturen. Nach § 14 Abs. 2 BaFG musst du die Informationen nach Anlage 3 erstellen und der Allgemeinheit bereitstellen, schriftlich und mündlich, und dabei auch in einer Form, die für Menschen mit Behinderungen barrierefrei ist. Aufzubewahren sind sie so lange, wie du die Dienstleistung anbietest.

Zur Benennung, weil hier fast alle danebengreifen: Das ist nicht die Erklärung zur Barrierefreiheit, umgangssprachlich Barrierefreiheitserklärung. Die gibt es auch. Sie steht in § 4 des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, das die Richtlinie 2016/2102 umsetzt und den Bund sowie bundesnahe Stellen bindet, und sie folgt eigenen Vorgaben. Die BaFG-Pflicht ist damit vergleichbar und rechtlich etwas anderes. Wer das verwechselt, sucht nach der falschen Vorlage.

Anlage 3 verortet die Angaben in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument. Eine bestimmte Seite schreibt das Gesetz also nicht vor, und in der Praxis hat sich trotzdem eine eigene, dauerhaft erreichbare Seite eingebürgert, verlinkt dort, wo deine Rechtstexte stehen. Genannt werden in Anlage 3 diese Elemente:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt

Die WKO ist bei einem Punkt besonders deutlich: Dokumentiert gehört auch, welche Teile deines Webauftritts nicht oder nur teilweise barrierefrei sind, samt konkreter Begründung für jeden dieser Teile. Das ist der Grund, warum diese Seite kein Formulartext von der Stange sein kann. Sie beschreibt deinen Stand, und dieser Stand ändert sich.

Bist du als Kleinstunternehmen ausgenommen, entfällt diese Pflicht vollständig. Die WKO formuliert es direkt: Eine Information über die Konformität braucht nur, wessen Website in den Anwendungsbereich des BaFG fällt.

Barrierefreiheit ist ein Zustand, kein Projekt

Der Schluss der WKO ist der, den man mitnehmen sollte: Barrierefreiheit im Web gehört als laufender Prozess gesehen, unter anderem weil die technischen Standards laufend weiterentwickelt werden und mindestens alle fünf Jahre zu evaluieren ist, ob eine Dienstleistung ihnen noch entspricht. Der Fünfjahrestakt steht im Gesetz an einer engeren Stelle, nämlich in § 18 BaFG für Betriebe, die sich auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen. Als Faustregel für alle anderen taugt er trotzdem.

Im Alltag geht das ohnehin deutlich schneller kaputt. Eine Seite, die im März sauber war, hat im September wieder Lücken: durch das neue Teamfoto ohne Textalternative, durch den Aktionsbanner in der hellen Markenfarbe, durch das eingebettete Video ohne Untertitel, durch das neue Buchungs-Widget, das die Tastaturbedienung nicht mitgebracht hat. Jede dieser Änderungen ist für sich harmlos und wird von jemandem gemacht, der gerade Inhalte pflegt.

Damit sitzt die Pflicht bei den Personen, die die Website laufend verändern. Das ist die Stelle, an der ein reiner Projektauftrag nichts mehr abdeckt: Er endet mit der Abnahme, und ab dann trägt das Ergebnis niemand. Bei uns ist Barrierefreiheit übrigens schon einmal von einer Kundin oder einem Interessenten von sich aus zur Sprache gebracht worden.

Was du jetzt konkret anpackst

Wenn du nach den drei Schritten oben weißt, dass dich das Gesetz erfasst, ist das hier die Reihenfolge:

  1. Geh die fünf Grundlagen mit den Selbsttests durch: Tabulatortaste, Kontrast, Textalternativen, Formulare, Videos. Notier dabei mit, was du findest.
  2. Trenn deine Liste in die beiden Spalten von oben. Was du selbst ändern kannst, änderst du sofort, angefangen bei den Bildern.
  3. Gib den Rest gebündelt an die Person oder das Team weiter, die an der Seite arbeiten. Gebündelt ist billiger als einzeln.
  4. Plan die Konformitätsinformation nach § 14 Abs. 2 gleich mit ein. Sie ist ein eigener Punkt und geht regelmäßig unter.
  5. Leg fest, wer die Seite nach jeder inhaltlichen Änderung gegen diese Liste hält. Ohne diesen Punkt wandern die anderen vier innerhalb eines Jahres zurück.

Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt

Selbst wenn dich das Gesetz nicht zwingt, gibt es einen ganz praktischen Grund, es trotzdem zu tun. Dieselben Mängel, die einen Screenreader ausbremsen, halten auch Leute auf, die bei dir gekauft hätten: fehlende Beschriftungen, schwacher Kontrast, Formulare, die man nur mit der Maus ausfüllen kann.

Der Zustand im Web ist ernüchternd. In der WebAIM-Million-Auswertung vom Februar 2026 hatten 95,9% der eine Million meistbesuchten Startseiten erkennbare WCAG-2-Verstöße, im Schnitt 56,1 Fehler pro Seite. Allein zu schwacher Textkontrast fand sich auf 83,9% der Startseiten, nach 79,1% im Jahr davor. Bei diesen Zahlen ist mangelnde Barrierefreiheit der Normalfall, und genau deshalb fällt auf, wer es richtig macht.

Sauber aufgebaute, gut strukturierte Seiten sind außerdem schneller, besser lesbar und für Suchmaschinen leichter zu erfassen. Das ist dieselbe Bauqualität, die auch langsame Websites vermeidet.

Was passiert, wenn du es ignorierst?

Wenn du erfasst bist und nichts tust, drohen Verwaltungsstrafen. Verhängt werden sie vom Sozialministeriumservice. § 36 BaFG staffelt sie nach Art des Verstoßes und setzt für Klein-, Mittel- und Kleinstunternehmen jeweils denselben niedrigeren Höchstbetrag an.

Verstoß Höchststrafe Für Klein-, Mittel- und Kleinstunternehmen
Eine Dienstleistung anbieten, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt € 80.000 € 50.000
Die Dienstleistungsinformationen nach Anlage 3 nicht ordnungsgemäß erstellen € 40.000 € 25.000
Sonstige Pflichten des Gesetzes verletzen, darunter Dokumentation und Aufbewahrung € 16.000 € 10.000

Bei der Bemessung zählen unter anderem das Ausmaß des Verstoßes, die Zahl der betroffenen Personen und ob es eine Wiederholung war. In der Praxis ist der erste Schritt aber selten die Strafe.

Das erste Jahr bestätigt das. Der Österreichische Behindertenrat berichtete im Juni 2026 unter Berufung auf Zahlen des Sozialministeriums, dass seit Juni 2025 insgesamt 84 Verfahren eröffnet und 48 Hinweise geprüft wurden. 74 Verfahren waren noch anhängig, mit einem deutlichen Schwerpunkt bei Bankdienstleistungen. Verwaltungsstrafen waren zu diesem Zeitpunkt keine verhängt worden. In den Erläuterungen zum Gesetz wird außerdem ausdrücklich klargestellt, dass bei einer erstmaligen oder geringfügigen Übertretung dem Grundsatz “Beraten vor Strafen” besondere Bedeutung zukommt.

Das nimmt der Sache den Panik-Faktor. Die Verfahren laufen, und die Marktüberwachung arbeitet sie ab. Wer klar betroffen ist, geht es besser an, bevor eine Beschwerde kommt.

Das gilt weiterhin nicht als Rechtsberatung. Landet deine eigene Antwort irgendwo in der Nähe der Grenze, hol dir Rat für deinen konkreten Fall.

Wer hält das aktuell?

Der Punkt, den die meisten unterschätzen, ist der fünfte in der Liste oben. Barrierefreiheit ist genau die unsichtbare Arbeit, die nach dem Launch anfällt und bei einem reinen Projektauftrag niemandem gehört. In einem Angebot taucht sie üblicherweise auch nicht auf, was vor der Unterschrift einen Gedanken wert ist: die Fragen, die vor einem Website-Auftrag niemand stellt, haben wir separat aufgeschrieben.

Barrierefreiheit steht dabei nicht allein. Sie gehört zu den rechtlichen Pflichten einer Firmenwebsite und zur allgemeinen Bauqualität, und beides bleibt nur aktuell, wenn es jemand pflegt. Genau dafür gibt es unsere laufende Betreuung: In einem laufenden Plan ist diese Pflege Teil der Arbeit. Was ein Plan abdeckt, steht bei unseren Plänen, und die häufigsten Fragen dazu sind in den FAQ beantwortet.

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